§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber ausschließlich die Dienstleistung als Fahrer für den Transport von Pferden im In- und Ausland.
(2) Der Auftragnehmer ist kein Transportunternehmer und kein Frachtführer. Ein Transportvertrag im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) wird ausdrücklich nicht geschlossen.
(3) Der Transport erfolgt ausschließlich mit Fahrzeugen des Auftraggebers oder mit von diesem bereitgestellten Fahrzeugen. Der Auftraggeber bleibt jederzeit Halter des Fahrzeugs sowie Tierhalter der transportierten Tiere.
(4) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig vor Fahrtantritt über alle für die Durchführung der Fahrt wesentlichen Umstände, insbesondere über den Gesundheitszustand und das Verhalten der Tiere, den geplanten Ablauf, die Route sowie besondere Anforderungen.
§ 2 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (z. B. Stunden-, Tages- oder Pauschalhonorar).
(2) Die Vergütung ist wie folgt zu zahlen:
– 50 % des vereinbarten Honorars sind bei Start der Tour in bar oder per Echtzeitüberweisung zu leisten.
– Die verbleibenden 50 % sind am Ende der Tour nach detaillierter Abrechnung durch den Auftragnehmer ebenfalls in bar oder per Echtzeitüberweisung zu zahlen.
(3) Zusätzlich anfallende Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Fahrt entstehen (z. B. Maut-, Park-, Übernachtungs- oder Verpflegungskosten), sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
§ 3 Fahrzeug, Tiere und Unterlagen
(1) Der Auftraggeber stellt ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug zur Verfügung, das für den Transport von Pferden geeignet, zugelassen und versichert ist.
(2) Der Auftraggeber versichert, dass für das Fahrzeug mindestens eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung besteht und alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz erfüllt sind.
(3) Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Fahrt erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung, insbesondere Equidenpass, Atteste, Vorlaufdokumente, Tierhalterbescheinigungen sowie ggf. erforderliche Genehmigungen für In- und Auslandstransporte.
§ 4 Durchführung der Fahrt und Sicherheitsvorbehalt
(1) Die Dienstleistung beginnt mit der Übernahme des Fahrzeugs durch den Auftragnehmer und endet mit der Abstellung des Fahrzeugs am vereinbarten Zielort.
(2) Ein bestimmter Transporterfolg oder eine garantierte Ankunftszeit wird nicht geschuldet, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Fahrt vor Antritt oder während der Durchführung nicht anzutreten oder abzubrechen, wenn aus seiner fachlichen Einschätzung heraus begründete Zweifel an der Sicherheit des Pferdes, des Fahrzeugs oder der eigenen Person bestehen.
(4) Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, technische Mängel aufweist oder andere sicherheitsrelevante Umstände vorliegen.
(5) In einem solchen Fall gelten die bis dahin entstandenen Kosten sowie das vereinbarte Honorar als geschuldet. Diese sind vom Auftraggeber zu 100 % zu tragen.
§ 5 Be- und Entladen
(1) Das Be- und Entladen der Pferde erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person.
(2) Unterstützt der Auftragnehmer auf Wunsch oder Anweisung des Auftraggebers beim Be- oder Entladen, erfolgt dies auf Verantwortung des Auftraggebers.
(3) Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden im Zusammenhang mit dem Be- oder Entladen ist ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 6 Stornierung durch den Auftraggeber
(1) Eine Stornierung des vereinbarten Einsatzes ist jederzeit möglich und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Im Falle einer Stornierung werden folgende Stornogebühren auf Basis des vereinbarten Honorars fällig:
– 15 % bei Stornierung bis 4 Wochen vor dem Abfahrtstermin
– 30 % bei Stornierung bis 3 Wochen vor dem Abfahrtstermin
– 60 % bei Stornierung bis 2 Wochen vor dem Abfahrtstermin
– 80 % bei Stornierung bis 1 Woche vor dem Abfahrtstermin
– 100 % bei Stornierung am Tag vor der Abfahrt oder am Abfahrtstag
(3) Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung beim Auftragnehmer.
§ 7 Nichtdurchführung der Fahrt durch den Auftragnehmer
(1) Kann der Auftragnehmer die Fahrt aus Gründen, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht wie vereinbart durchführen, erhält der Auftraggeber einen unbefristeten Gutschein in Höhe der gemäß § 6 angefallenen Stornogebühren.
(2) Der Gutschein kann mit einer zukünftigen Fahrt verrechnet werden. Eine Barauszahlung oder Erstattung ist ausgeschlossen.
§ 8 Mitnahme von Personen und Gegenständen
(1) Die Mitnahme von Begleitpersonen oder zusätzlicher Gegenstände bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(2) Die Mitnahme erfolgt auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers für Personen- oder Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
(2) Eine Haftung für Schäden an den transportierten Tieren, am Fahrzeug oder für mittelbare Schäden und Folgeschäden (z. B. Nutzungsausfall, Turnier- oder Zuchtausfälle) ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz für Fahrzeug und Tiere zu sorgen.
§ 10 Qualifikation des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verfügt unter anderem über folgende Qualifikationen und Bescheinigungen:
– Bescheinigung für die Beförderung von Tiertransporten
– Beförderungsschein für Personen
– Fahrerkarte
– absolviertes Fahrsicherheitstraining
§ 11 Schadenanzeige
(1) Etwaige Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch bei Beendigung der Dienstleistung anzuzeigen.
(2) Erfolgt keine Anzeige, wird vermutet, dass die Dienstleistung ordnungsgemäß erbracht wurde.
(3) Schadenanzeigen haben schriftlich zu erfolgen.
§ 12 Schlussbestimmungen / Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.